Führerscheinklassen

Wir schulen alle! Klassen

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Wir möchten an dieser Stelle zu den Fahrerlaubnisklassen lediglich kurze Hinweise geben. Detaillierte Informationen (Flyer) liegen bei uns in der Fahrschule vor und können zugeschickt werden. Selbstverständlich steht unser Team jederzeit für Fragen bereit – wir freuen uns über Deinen Anruf oder eine Mail.

Klasse AM

Mindestalter 16 Jahre, kein Vorbesitz, kein Einschluss

– Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

– Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),

– dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen

Klasse A1

Mindestalter 16 Jahre, kein Vorbesitz, kein Einschluss

– Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Auch mit Beiwagen und

– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Klasse A2

Mindestalter 18 Jahre, kein Vorbesitz, A1 und AM eingeschlossen

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Stufenaufstieg:
Bei Vorbesitz der Klasse A1 (min. 2 Jahre) ist nur eine praktische Prüfung notwendig.

Übergangsrecht:
Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A unbeschränkt.

Klasse A

Mindestalter 24 / 21* /20** Jahre, kein Vorbesitz, A1, A2 und AM eingeschlossen

– Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h oder

– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Stufenaufstieg:
Bei Vorbesitz der Klasse A2 (min. 2 Jahre) ist nur eine praktische Prüfung notwendig.

* Mindestalter für diese dreirädrigen Kraftfahrzeuge 21 Jahre
** Bei mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2

Klasse B

Mindestalter 18 / BF 17* Jahre, kein Vorbesitz, AM und L eingeschlossen

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

– ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A –

* Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer

Klasse BE

Mindestalter 18 / BF 17* Jahre, Vorbesitz der Klasse B, kein Einschluss

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

* Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer.

Klasse B96

Mindestalter 18 / BF 17* Jahre, Vorbesitz der Klasse B, kein Einschluss

Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren zulässige Gesamtmasse 4 250 kg nicht übersteigt.

* Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer.

Klasse C1

Mindestalter 18 Jahre, Vorbesitz der Klasse B, kein Einschluss

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.

Klasse C1E

Mindestalter 18 Jahre, Vorbesitz der Klasse C1, BE sowie D1 E eingeschlossen, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug:
– der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,

– der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.

Klasse C

Mindestalter 21 Jahre, Vorbesitz der Klasse B, C1 eingeschlossen

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Befristet auf 5 Jahre, danach für jeweils 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.

Klasse CE

Mindestalter 21 Jahre, Vorbesitz der Klasse C, BE, C1E, und T sowie D1E eingeschlossen, sofernder Inhaber zum Führen von Fahrzeugen derKlasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Befristet wie C.

Klasse D1

Mindestalter 21 Jahre, Vorbesitz der Klasse B, kein Einschluss

Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 Meter beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

– ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A –

Befristet wie D.

Klasse D1E

Mindestalter 21 Jahre, Vorbesitz der Klasse D1, BE sowie C1E eingeschlossen, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Befristet wie D.

Klasse D

Mindestalter 24 Jahre, Vorbesitz der Klasse B, D1 eingeschlossen

Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

– ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A –

Bei Erteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten BfF sowie eine Bescheinigung eines Arztes oder Zeugnis eines Augenarztes. Nach jeweils 5 Jahren Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Bei einer Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus, muss zusätzlich die Eignung wie bei der Ersterteilung nachgewiesen werden.

Klasse DE

Mindestalter 24 jahre, Vorbesitz der Klasse D, BE, D1E, sowie C1E eingeschlossen, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Befristet wie D

Klasse T

Mindestalter 16 / 18 Jahre, kein Vorbesitz, L eingeschlossen

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

16 Jahre bei 40 Km/h (bbH)
18 Jahre bei 60 Km/h (bbH)

Klasse L

Mindestalter 16 Jahre, kein Vorbesitz, kein Einschluss

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

Befristungen: Führerscheine die ab dem 19.Januar 2013 ausgestellt werden, werden auf 15 Jahre befristet. Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen.
Befristungen der C- und D-Klassen bleiben unberührt.